Art. 15 HessFGGKostenfestsetzung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- HessFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Wer einen durch gerichtliche Verfügung festgestellten Kostenerstattungsanspruch hat, kann Festsetzung der Kosten beantragen. Für den Antrag und das Kostenfestsetzungsverfahren gelten die §§ 103 Absatz 2, 104 bis 106 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Deutsche Mark übersteigt.