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§ 59 ThürWG - Genehmigungspflicht für das Einleiten in Abwasseranlagen

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

(1) Das Einleiten oder Einbringen von Abwasser aus Herkunftsbereichen, für die in der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung vom 20. September 2001 (BGBl. I S. 2440) in der jeweils geltenden Fassung Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor dem Vermischen festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen bedarf der Genehmigung. Die §§ 4 bis 6 WHG und die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.

(1a) Einer Genehmigung bedarf ferner das Einleiten oder Einbringen von Abwasser, für das in den nach § 7 AbwV fortgeltenden Verwaltungsvorschriften Mindestanforderungen nach dem Stand der Technik festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen.

(2) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 oder 1a ist für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen nicht erforderlich, wenn die Einleitung aus Abwasserbehandlungsanlagen erfolgt, für die ein Verwendbarkeits- oder Übereinstimmungsnachweis im Sinne des § 55 Abs. 4 erbracht worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für das Einbringen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen.

(3) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass das Einleiten oder Einbringen von Abwasser nach den Absätzen 1 oder 1a in öffentliche Abwasseranlagen nur einer Anzeige bei der Wasserbehörde bedarf, wenn die Abwasserbehandlungsanlagen den von der obersten Wasserbehörde eingeführten Anforderungen an Bauart, Errichtung, Betrieb und Überwachung entsprechen. Sie kann für bestimmte, genehmigungsfreie Einleitungen eine Anzeigepflicht vorschreiben. Der § 54 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Die §§ 118a bis 118g bleiben unberührt.