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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 86 HessHG - Haushalt

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

Das geschäftsführende Organ der Studierendenschaft legt dem Studierendenparlament nach dem Ende des Haushaltsjahres unverzüglich das Rechnungsergebnis vor. Die Buchführung und die Erstellung des Rechnungsabschlusses müssen durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgen. Bei Hochschulen mit mehr als 6 000 Studierenden ist darüber hinaus entweder mit der Erstellung des Jahresabschlusses eine zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person oder Gesellschaft oder mit der Feststellung des Rechnungsergebnisses eine externe Wirtschaftsprüfung zu beauftragen. Der Haushaltsplan, die Festsetzung der Beiträge der Studierendenschaft und die Entlastung des Organs nach § 85 Abs. 1 Satz 4 durch das Studierendenparlament bedürfen der Zustimmung der Hochschulleitung. Die Zustimmung soll innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen erteilt werden und darf nur versagt werden, wenn die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung verletzt sind. Die Haushalts-, Wirtschafts- und Kassenführung der Studierendenschaft unterliegt der Prüfung durch den Hessischen Rechnungshof. Dieser kann das Prüfungsamt des Hessischen Rechnungshofs mit der Prüfung beauftragen.