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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 84 HessHG - Aufgaben der Studierendenschaft

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule mit.

(2) Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Vertretung der Gesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse,

  2. 2.

    Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder,

  3. 3.

    Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden, soweit sie nicht dem Studierendenwerk oder anderen Trägern übertragen sind,

  4. 4.

    Pflege überregionaler und internationaler Studierendenbeziehungen,

  5. 5.

    Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,

  6. 6.

    Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studierenden,

  7. 7.

    Förderung des freiwilligen Studierendensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist.