§ 84 HessHG - Aufgaben der Studierendenschaft
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie wirkt an der Selbstverwaltung der Hochschule mit.
(2) Die Studierendenschaft hat folgende Aufgaben:
- 1.
Vertretung der Gesamtheit ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse,
- 2.
Wahrnehmung der hochschulpolitischen Belange ihrer Mitglieder,
- 3.
Wahrnehmung der wirtschaftlichen und sozialen Belange der Studierenden, soweit sie nicht dem Studierendenwerk oder anderen Trägern übertragen sind,
- 4.
Pflege überregionaler und internationaler Studierendenbeziehungen,
- 5.
Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden,
- 6.
Unterstützung kultureller und musischer Interessen der Studierenden,
- 7.
Förderung des freiwilligen Studierendensports, soweit nicht die Hochschule dafür zuständig ist.