Versionsverlauf


  • ab 09.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 44 NatSchG Bln - Anerkennung von Naturschutzvereinigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Amtliche Abkürzung
NatSchG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
791-1

(1) Die Anerkennung nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von Vereinigungen, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, erfolgt im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. Die Anerkennung als Naturschutzvereinigung ist mit den Anerkennungsgründen im Amtsblatt für Berlin bekannt zu geben.

(2) Jede anerkannte Naturschutzvereinigung hat der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege im dritten Jahr nach der Anerkennung und dann wiederkehrend alle drei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeiten im satzungsgemäßen Aufgabenbereich vorzulegen.

(3) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kann einer anerkannten Naturschutzvereinigung auf Antrag in bestimmtem Umfang die Betreuung einzelner geschützter Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 21 Absatz 1 widerruflich übertragen. Hoheitliche Befugnisse kann sie ihm nicht übertragen. Die Naturschutzvereinigung ist vor einer Änderung oder Aufhebung der Schutzerklärung sowie vor Befreiungen, die sich auf den von ihm betreuten Teil beziehen, zu hören; § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.