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  • ab 09.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 48 NatSchG Bln - Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln)
Amtliche Abkürzung
NatSchG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
791-1

(1) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats beruft nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Naturschutz und Landschaftspflege jeweils für die Dauer der Legislaturperiode Sachverständige aus dem Aufgabenbereich dieses Gesetzes in den Sachverständigenbeirat für Naturschutz und Landschaftspflege. Der Beirat soll insbesondere

  1. 1.

    die Behörden in Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege beraten sowie Vorschläge und Anregungen unterbreiten,

  2. 2.

    das Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege in der Öffentlichkeit fördern.

Er soll vor wesentlichen Entscheidungen gehört werden.

(2) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die oder der Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftspflege ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Sachverständigenbeirats. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.