§ 100 JustG NRW - Aufhebung von Bergwerkseigentum oder Verleihungsurkunden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JustG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 300
(1) Wird das Bergwerkseigentum oder die Verleihungsurkunde aufgehoben, so hat die zuständige Behörde das Grundbuchamt unter Mitteilung einer Ausfertigung der Aufhebungsentscheidung um die Schließung des über das Bergwerk geführten Grundbuchblatts zu ersuchen.
(2) Bei der Schließung sind die eingetragenen Belastungen von Amts wegen zu löschen.
(3) Grundstücke, die dem Bergwerk als Bestandteil zugeschrieben sind, werden mit den darauf haftenden Belastungen in das über die Grundstücke ihres Bezirks geführte Grundbuch eingetragen.