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  • ab 10.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 68 BbgHG - Wahlen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen in den Organen der Hochschule werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Durch Bestimmung der Grundordnung kann von der Verhältniswahl insbesondere abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten in einer Mitgliedergruppe die Mehrheitswahl angemessen ist. Mitglieder nach § 66 Absatz 1 Satz 5 und Angehörige der Hochschule haben nur aktives Wahlrecht, in den Fällen des § 66 Absatz 2 Satz 3 Angehörige nur, soweit dies die Grundordnung vorsieht. Die Hochschulen können zulassen, dass Wahlen in elektronischer Form durchgeführt werden.

(2) Die Wahlordnung der Hochschule trifft unter Beachtung des Absatzes 1 Regelungen über die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts, über Nachrückerinnen und Nachrücker, Stellvertreterinnen und Stellvertreter, Fristen sowie Grundsätze für die Durchführung von Wahlen an den Hochschulen, einschließlich der Wahlen in der Studierendenschaft. Sie wird vom zuständigen Organ der Hochschule, für die Wahlen in der Studierendenschaft von ihrem obersten beschlussfassenden Organ, erlassen.