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§ 76 LJG - Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

(1) Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke können Gebärdensprachdolmetscherinnen oder Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt werden.

(2) Auf die allgemeine Beeidigung finden §§ 3 bis 5 und §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Die Bezeichnung "Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein allgemein beeidigte Dolmetscherin für die ... Gebärdensprache" oder "Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Gebärdensprache" darf führen, wer entsprechend § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes allgemein beeidigt ist.