Versionsverlauf


§ 76 LJG - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

(1) Auf Antrag kann als Sprachmittlerin oder Sprachmittler allgemein beeidigt oder zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen ermächtigt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

(2) Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer

  1. 1.

    in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen uneidlicher Falschaussage, falscher Versicherung an Eides Statt, falscher Verdächtigung, Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, Begünstigung, Hehlerei, Geldwäsche, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder

  2. 2.

    in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung und § 882b ZPO) eingetragen ist, oder

  3. 3.

    nicht bereit oder nicht tatsächlich in der Lage ist, den schleswig-holsteinischen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen.

(3) Die fachliche Eignung erfordert

  1. 1.

    ausreichende Sprachkenntnisse, die durch eine staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder eine vergleichbare Eignung nachzuweisen sind, und

  2. 2.

    sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

Sprachkenntnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 setzen insbesondere voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern kann.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die persönliche und fachliche Eignung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch eine mindestens fünfjährige unbeanstandete berufsmäßige Tätigkeit als Sprachmittlerin oder Sprachmittler erbracht werden.

(5) Die Ermächtigung gilt nur für natürliche Personen, die Ermächtigung von Sprachmittleragenturen ist unzulässig.