§ 28 PStG - Anzeige
Bibliographie
- Titel
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Amtliche Abkürzung
- PStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 211-9
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
- 1.
von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
- 2.
von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich
spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.