§ 107 SächsHSG - Medizinische Einrichtungen außerhalb der Universität
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Die Universität kann mit dem Träger einer anderen medizinischen Einrichtung eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über deren Nutzung für Zwecke der Forschung, Lehre und der Krankenversorgung schließen. Diese bedarf der Genehmigung durch das Staatsministerium, das im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt entscheidet. Die Universität kann einer Einrichtung nach Satz 1 gestatten, sich als Universitätseinrichtung zu bezeichnen.
(2) Nimmt eine Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Aufgaben der praktischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahr, kann ihr die Universität die Bezeichnung "Akademisches Lehrkrankenhaus" oder "Akademische Lehrpraxis" verleihen. Diese Entscheidung ist dem Staatsministerium und öffentlichen Stellen, deren Belange berührt sind, anzuzeigen.