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  • ab 22.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 111 SächsHSG - Staatliche Ausbildung in Theologie

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Verträge mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben unberührt.

(2) Für die wissenschaftlich-theologischen Ausbildungsgänge bleibt die Theologische Fakultät der Universität Leipzig erhalten. Vor der Neugründung oder Verlegung einer evangelischen Theologischen Fakultät holt das Staatsministerium eine gutachtliche Stellungnahme der Evangelischen Landeskirchen im Freistaat Sachsen ein. An der Technischen Universität Dresden bleibt das Fach katholische Religion in Lehramtsstudiengängen und das Fach katholische Theologie erhalten.

(3) Die Einführung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Studiengängen in evangelischer oder katholischer Theologie und in evangelischer oder katholischer Religionspädagogik sowie von Studiengängen, die zur Berechtigung zum Erteilen des evangelischen oder katholischen Religionsunterrichts führen, bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums. Die Ausbildung in den Fächern evangelische und katholische Religion im Lehramt sowie in evangelischer und katholischer Theologie entspricht der Lehre und den Grundsätzen der jeweiligen Kirche.

(4) Prüfungsordnungen nach § 35, Studienordnungen nach § 37, Promotionsordnungen nach § 41 Absatz 5 sowie Habilitationsordnungen nach § 42 Absatz 5 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums, soweit sie evangelische oder katholische Theologie oder evangelische oder katholische Religionspädagogik betreffen.

(5) Vor der Berufung von Professorinnen und Professoren, der Einstellung von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Bestellung von Außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren für evangelische oder katholische Theologie sowie für evangelische oder katholische Religionspädagogik ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium herzustellen. Dies gilt entsprechend für Entscheidungen nach § 60 Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie § 61 Absatz 3 Satz 2 und 8 sowie Absatz 4 Satz 8 und 9.

(6) Stellen die jeweilige Kirche und das Staatsministerium nach dem maßgeblichen Kirchenvertrag übereinstimmend fest, dass eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer die Voraussetzungen für ihre oder seine Lehrtätigkeit nicht mehr erfüllt, so hat die Hochschule nach Aufforderung des Staatsministeriums ihre oder seine Lehrtätigkeit in Fachgebieten der evangelischen oder katholischen Theologie und der evangelischen oder katholischen Religionspädagogik zu unterbinden.

(7) In den Fällen der Absätze 2 bis 5 stellt das Staatsministerium das Einvernehmen mit der jeweiligen Kirche her.