Versionsverlauf


  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

Art. 193 EGStGB - Energiewirtschaftsgesetz

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 14 wird aufgehoben.

  2. 2.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte "Erzwingungsstrafen, deren Höchstmaß unbeschränkt ist," durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark" und in Satz 2 die Worte "Die Erzwingungsstrafen werden" durch die Worte "Das Zwangsgeld wird" ersetzt;

    2. b)

      die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

      "(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1. 1.

        eine Auskunfts-, Anzeige- oder Mitteilungspflicht nach § 3 oder § 4 Abs. 1, 3 oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt,

      2. 2.

        den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stillegung einer Energieanlage in Angriff nimmt oder fortsetzt, obwohl dies die Energieaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 27. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1950) beanstandet oder untersagt hat,

      3. 3.

        entgegen § 5 Abs. 1 ohne Genehmigung der Energieaufsichtsbehörde die Energieversorgung anderer aufnimmt oder

      4. 4.

        einer Rechtsverordnung nach § 13, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund des § 13 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

      (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."