Art. 193 EGStGB - Energiewirtschaftsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 14 wird aufgehoben.
- 2.
§ 15 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte "Erzwingungsstrafen, deren Höchstmaß unbeschränkt ist," durch die Worte "Festsetzung von Zwangsgeld bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark" und in Satz 2 die Worte "Die Erzwingungsstrafen werden" durch die Worte "Das Zwangsgeld wird" ersetzt;
- b)
die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
"(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
eine Auskunfts-, Anzeige- oder Mitteilungspflicht nach § 3 oder § 4 Abs. 1, 3 oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt,
- 2.
den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stillegung einer Energieanlage in Angriff nimmt oder fortsetzt, obwohl dies die Energieaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 27. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1950) beanstandet oder untersagt hat,
- 3.
entgegen § 5 Abs. 1 ohne Genehmigung der Energieaufsichtsbehörde die Energieversorgung anderer aufnimmt oder
- 4.
einer Rechtsverordnung nach § 13, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund des § 13 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden."