Versionsverlauf


  • ab 06.05.2022 (aktuelle Fassung)

§ 14 GOReg - Bundesratsangelegenheiten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Redaktionelle Abkürzung
GOReg,SL
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Die Ministerpräsidentin benennt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesrates die von der Landesregierung bestellten Mitglieder des Bundesrates und seiner Ausschüsse. Die Landesregierung bestellt die in die Ausschüsse des Bundesrates zu entsendenden Beauftragten (Art. 52 Abs. 4 GG).

(2) Bundesratsdrucksachen und sonstige Schriftstücke in Bundesratsangelegenheiten werden von der Vertretung des Saarlandes beim Bund unverzüglich der Staatskanzlei und über diese den Ministerien übersandt.

(3) Bei Gegenständen von besonderer Bedeutung erörtern die beteiligten Ministerien vor Beginn der Beratungen in den Ausschüssen des Bundesrates das beabsichtigte Stimmverhalten.

(4) Der Staatskanzlei obliegt die Vorbereitung der Beschlüsse des Ministerrats in Bundesratsangelegenheiten. Hierzu können interministerielle Besprechungen anberaumt werden.

(5) Vor jeder Bundesratssitzung berät der Ministerrat Bundesratsangelegenheiten von besonderer Bedeutung; die weiteren in der interministeriellen Besprechung getroffenen Festlegungen gelten - soweit sie durch kein Mitglied der Landesregierung aufgerufen werden - als beschlossen. In Eilfällen erfolgt die Festlegung des Stimmverhaltens im Umlaufverfahren, das durch den Chef der Staatskanzlei in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin eingeleitet wird. Der Ministerrat kann auch den Chef der Staatskanzlei und die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre bevollmächtigen, das Abstimmungsverhalten im Bundesrat festzulegen.

(6) Die Vertretung des Saarlandes beim Bund hat die Bundesratsbeschlüsse, die saarländische Anträge betreffen oder Interessen des Saarlandes berühren, im weiteren Verfahren zu verfolgen und die zuständigen Ministerien und die Staatskanzlei hierüber zu unterrichten. Stellungnahmen des Saarlandes im Bundestag und in dessen Ausschüssen sind mit der Staatskanzlei abzustimmen.