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  • ab 01.04.2015 (aktuelle Fassung)

§ 27 JWMG - Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung

Bibliographie

Titel
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Amtliche Abkürzung
JWMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
792

Für die Erteilung des Jagdscheines und die Teilnahme an der Jägerprüfung werden Gebühren erhoben. Für die Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt bei Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Landratsämter oder durch Dritte das Landesgebührengesetz und bei Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Stadtkreise das Kommunalabgabengesetz.