§ 24 BremBGG - Aufgaben und Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 86-e-1
(1) Die beauftragte Person wirkt auf gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens hin und fördert die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention).
(2) Die beauftragte Person wirkt außerdem darauf hin, dass die Verpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt, für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und die Beseitigung geschlechtsspezifischer Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird.
(3) Die beauftragte Person steht den Bürgerinnen und Bürgern mit und ohne Behinderungen und ihren Verbänden im Sinne einer Ombudsfunktion als Mittler zwischen den Interessen von Menschen mit Behinderungen, Behindertenverbänden und Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, Rehabilitationsträgern, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und der öffentlichen Verwaltung sowie der Bürgerschaft zur Verfügung.
(4) Jede Bürgerin und jeder Bürger kann sich an die beauftragte Person wenden. Niemand darf deswegen benachteiligt werden.
(5) Der Senat beteiligt die beauftragte Person bei allen Vorhaben des Senats, die die Belange von Menschen mit Behinderungen betreffen. Die beauftragte Person hat das Recht auf frühzeitige Information und kann jederzeit Stellungnahmen abgeben.
(6) Die beauftragte Person hat gegenüber den Trägern öffentlicher Gewalt einen Anspruch, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen Auskünfte und Akteneinsicht unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu erhalten.
(7) Stellt die beauftragte Person Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen oder gegen die Bestimmungen zur Barrierefreiheit fest oder werden andere Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht eingehalten, so beanstandet sie dies gegenüber dem zuständigen Träger öffentlicher Gewalt oder dem zuständigen Mitglied des Senats. Die beauftragte Person kann sich zur Abhilfe auch an die Präsidentin oder den Präsidenten der Bürgerschaft wenden.
(8) Die beauftragte Person legt der Bürgerschaft alle zwei Jahre einen Bericht über ihre eigene Tätigkeit vor. In der Aussprache über den Tätigkeitsbericht soll die Bürgerschaft der beauftragten Person Gelegenheit zur Vorstellung des Tätigkeitsberichts geben.
(9) Die Absätze 2, 6 und 7 gelten für öffentlichen Stellen entsprechend, soweit Verpflichtungen aus dem 3. Abschnitt berührt sind.