§ 18 GO SächsVerfGH - Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- GO SächsVerfGH,SN
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 112-1.2
(1) Entscheidungen, die auf Grund mündlicher Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des Termins, an dem sie verkündet werden; andere Entscheidungen erhalten das Datum des Tages, an dem sie beschlossen worden, im Fall des Umlaufverfahrens zu Stande gekommen sind.
(2) Die Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben sind im Rubrum mit ihrem Namen in folgender Reihenfolge aufzuführen: Präsident, Vizepräsident, danach die anderen Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge.
(3) Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen so wird dies vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder vom ältesten mitwirkenden Verfassungsrichter unter der Entscheidung vermerkt.
(4) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann der Vorsitzende berichtigen.