§ 32 LJagdG 1996 - Vorverfahren (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesjagdgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LJagdG 1996,BW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 792
(1) Wild- und Jagdschäden (§ 35 des Bundesjagdgesetzes) können gerichtlich erst geltend gemacht werden, wenn ein Verfahren zur Feststellung des Schadens und Festsetzung des Ersatzbetrages vorausgegangen ist (Vorverfahren). Die Durchführung des Vorverfahrens obliegt den Gemeinden. Örtlich zuständig ist die Gemeinde, auf deren Gebiet das beschädigte Grundstück liegt; ist der Schaden an deren Grundstück entstanden, so entfällt das Vorverfahren.
(2) Das Recht der Beteiligten, Wild- und Jagdschadenssachen ohne Vorverfahren durch gütliche Vereinbarung zu regeln, bleibt unberührt.
Nach Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (GBl. S. 550) treten § 19 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 27, § 40 Absatz 1 Nummer 9 und 13 sowie § 40 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Landesjagdgesetzes mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft.