§ 23 LRiG - Weiteres Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Stimmt der Richterwahlausschuss dem Entscheidungsvorschlag des vorsitzenden Mitglieds zu, veranlasst dieses die weiteren Maßnahmen.
(2) Stimmt der Richterwahlausschuss dem Entscheidungsvorschlag nicht zu, kann das vorsitzende Mitglied
- 1.nach erneuter Beteiligung des Präsidialrats dem Richterwahlausschuss einen anderen Entscheidungsvorschlag unterbreiten,
- 2.die Stelle neu ausschreiben oder
- 3.beim Verfassungsgerichtshof die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung des Richterwahlausschusses rechtswidrig ist.
(3) Stellt im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Entscheidung des Richterwahlausschusses rechtswidrig ist, hat der Richterwahlausschuss unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beschließen. Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 1 und 2. Stellt im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Entscheidung des Richterwahlausschusses rechtmäßig ist, hat das vorsitzende Mitglied dem Richterwahlausschuss einen anderen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten oder die Stelle neu auszuschreiben.