§ 32 JuZuV - Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
Bibliographie
- Titel
- Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV)
- Amtliche Abkürzung
- JuZuV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 210-102
(1) Zusätzlich zu den Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte wird die Führung des Handels-, Gesellschafts- und Genossenschaftsregisters im Bezirk
- 1.
des Landgerichts Darmstadt dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt,
- 2.
des Landgerichts Frankfurt am Main
- a)
dem Amtsgericht Bad Homburg vor der Höhe für den eigenen Bezirk,
- b)
dem Amtsgericht Königstein im Taunus für den eigenen Bezirk,
- 3.
des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk,
- 4.
des Landgerichts Gießen dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Büdingen,
- 5.
des Landgerichts Kassel
- a)
dem Amtsgericht Eschwege für den eigenen Bezirk,
- b)
dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,
- c)
dem Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk,
- 6.
des Landgerichts Limburg an der Lahn dem Amtsgericht Wetzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg
übertragen.
(2) Die Führung des Partnerschaftsregisters wird für alle Amtsgerichtsbezirke in Hessen dem Amtsgericht Frankfurt am Main übertragen.
(3) Zuständige Stelle für die Durchführung des automatisierten Abrufverfahrens aus den Registern nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 156 des Genossenschaftsregisters und § 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und von § 707d Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.