§ 51 BbgSchGG - Bestätigung der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 317-1
(1) Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch die Leitung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
(2) Die Leitung des Amtsgerichts prüft, ob bei der Wahl der Schiedsperson die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 49 beachtet worden sind.
(3) Die Bestätigung oder die Versagung der Bestätigung ist der gewählten Schiedsperson sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der jeweiligen Gebietskörperschaft schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. In den Fällen des § 47 Absatz 3 ergeht die Mitteilung an die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor. Die Entscheidung, durch die die Bestätigung einer Schiedsperson versagt wird, ist zu begründen.