§ 8 LBesG M-V - Besoldung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
(1) Bei einer Pflegezeit nach § 64a Absatz 2 oder einer Familienpflegezeit nach § 64b Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes wird für den Zeitraum
- 1.
des Urlaubs ohne Bezüge oder
- 2.
der Teilzeitbeschäftigung neben den Bezügen nach § 6 Absatz 1
auf Antrag ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss ist nach Beendigung der Pflege- oder der Familienpflegezeit oder einer Kombination aus Pflege- und Familienpflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurück zu zahlen.
(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Pflege- oder Familienpflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses zu regeln.