Versionsverlauf


  • ab 01.09.1994 (aktuelle Fassung)

§ 26 ÖGDG M-V - Zeugnisse, Gutachten und Bescheinigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-4

Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellt hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, soweit dies in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist. Er kann dies auf Ersuchen einer Behörde oder eines Gerichts auch in anderen Fällen tun.