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  • ab 22.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 106 SächsHSG - Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät gehören insbesondere Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der operativen, konservativen, klinisch-theoretischen und nichtklinischen Fächer sowie der Zahnmedizin und der Pharmazie an. Mindestens die Hälfte der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer müssen Klinikdirektorinnen und Klinikdirektoren oder Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sein. Die Mitglieder des Dekanates, die nicht dem Fakultätsrat angehören, nehmen an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(2) Der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät beschließt insbesondere über die

  1. 1.

    Grundsätze für die Verwendung der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mittel auf Vorschlag des Dekanates,

  2. 2.

    Errichtung und Schließung von Einrichtungen der Fakultät.