§ 14 LFoG - Rechtsnatur und Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
- Amtliche Abkürzung
- LFoG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 790
(1) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft ist eine Vereinigung von Waldeigentümern in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Grundstücke sind
- 1.mit dem Ziel der Schaffung genügend großer und wirtschaftlicher Bestände nach einem gemeinsamen Betriebsplan, der den auf Grund des Absatzes 4 festgelegten Anforderungen entsprechen muss, und
- 2.mit Hilfe genügend ausgebildeter forstlicher Fachkräfte oder mit Hilfe der zuständigen Forstbehörde zu bewirtschaften.
(3) Als weitere Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft kommen nach Maßgabe der Satzung insbesondere in Betracht
- 1.die Ausführung von Forstkulturen und Bodenverbesserungen,
- 2.die Beschaffung von Forstsamen und Forstpflanzen,
- 3.Maßnahmen des Forstschutzes,
- 4.der Bau und die Unterhaltung von Wegen,
- 5.die Durchführung des Holzeinschlages und der Aushaltung,
- 6.die Verwertung und der Verkauf des Holzes und der forstlichen Nebenerzeugnisse und
- 7.die Anstellung von Waldarbeitern.
(4) Das Ministerium regelt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Form und den Mindestinhalt des gemeinsamen Betriebsplanes im Sinne von Absatz 2 Nr. 1.