§ 11 HAltPflHG - Pflichten der Schülerinnen und Schüler
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
- Amtliche Abkürzung
- HAltPflHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 353-56
1Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2Sie sind insbesondere verpflichtet,
- 1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,
- 2.
die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Tätigkeiten sorgfältig auszuführen und
- 3.
die für die Beschäftigten in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht sowie den Daten- und Persönlichkeitsschutz einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)