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  • ab 01.10.2007 (aktuelle Fassung)

§ 11 HAltPflHG - Pflichten der Schülerinnen und Schüler

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe (Hessisches Altenpflegehilfegesetz - HAltPflHG)
Amtliche Abkürzung
HAltPflHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
353-56

1Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2Sie sind insbesondere verpflichtet,

  1. 1.

    an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen,

  2. 2.

    die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Tätigkeiten sorgfältig auszuführen und

  3. 3.

    die für die Beschäftigten in den jeweiligen Einrichtungen geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht sowie den Daten- und Persönlichkeitsschutz einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 25 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 12. November 2020 (GVBl. S. 763)