§ 66 BGB - Aufbewahrung von Dokumenten
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Die mit einer Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
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