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§ 47 LPlG - Genehmigung und Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LPlG)
Amtliche Abkürzung
LPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

(1) Die Braunkohlenpläne bedürfen der Genehmigung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtages. Zur Herstellung des Benehmens leitet die Landesregierung den Entwurf der Genehmigung dem Landtag mit einem Bericht über das Genehmigungsverfahren zu. Teile des Braunkohlenplanes können vorweg genehmigt werden; es können Teile des Braunkohlenplanes von der Genehmigung ausgenommen werden.

(2) Die Genehmigung der Braunkohlenpläne ist nur zu erteilen, wenn sie den im Landesentwicklungsprogramm festgelegten Erfordernissen der Raumordnung zur Sicherung einer langfristigen Energieversorgung entsprechen und die Erfordernisse der sozialen Belange der vom Braunkohlentagebau Betroffenen und des Umweltschutzes angemessen berücksichtigen.

(3) Die Genehmigung von Braunkohlenplänen wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Der in der Bekanntmachung bezeichnete Plan sowie die zusammenfassende Darstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 werden bei der Landesplanungsbehörde sowie bei der Regionalplanungsbehörde Köln und den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die Gemeinden haben ortsüblich bekannt zu machen, bei welcher Stelle der genehmigte Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Der genehmigte Plan ist den Einwendern zuzusenden. Sind an mehr als 300 Einwender Zusendungen vorzunehmen, so können diese Zusendungen durch Veröffentlichung der Genehmigung im Amtsblatt der Bezirksregierung und durch ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung ersetzt werden; dabei ist darauf hinzuweisen, bei welcher Stelle der genehmigte Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(4) Die Braunkohlenpläne sollen vor Beginn eines Abbauvorhabens im Braunkohlenplangebiet aufgestellt und genehmigt sein. Die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet gelegenen bergbaulichen Betriebe sind mit den Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen.