Versionsverlauf


  • ab 01.07.1994 (aktuelle Fassung)

§ 6 KatSG-LSA - Erfassung der Hilfeleistungspotenziale

Bibliographie

Titel
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Amtliche Abkürzung
KatSG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2152.1

(1) Die Katastrophenschutzbehörde erfasst die in ihrem Gebiet vorhandenen für die Katastrophenabwehr geeigneten Einsatzkräfte und -mittel einschließlich derjenigen, die den in § 3 genannten Stellen für ihre Aufgaben zur Verfügung stehen oder im Rahmen der Amtshilfe oder nach § 22 angefordert werden können. Die Katastrophenschutzbehörde trifft Vorbereitungen für den schnellen Einsatz dieser Kräfte und Mittel.

(2) Benachbarte Katastrophenschutzbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Einsatzkräfte und -mittel, die für eine Nachbarschaftshilfe geeignet sind. Sie vereinbaren die Anforderungswege.