§ 3 KatSG-LSA - Andere Behörden und Stellen
Bibliographie
- Titel
- Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KatSG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2152.1
Die Zuständigkeiten und Handlungspflichten anderer Behörden, Dienststellen, öffentlicher Einrichtungen und sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder im Wege der Amtshilfe mitwirken, bleiben unberührt. Im Katastrophenfall haben sie sich mit der Katastrophenschutzbehörde abzustimmen und sollen, soweit sie nicht deren Weisungsbefugnissen unterliegen, nur im Einvernehmen mit ihr handeln.