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§ 49 SWG - (zu § 54 WHG)
Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Bestimmungen der §§ 49 bis 54 dieses Gesetzes gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche oder diesem ähnliche Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das auf landbaulich genutzten Boden aufgebracht wird, sofern das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten wird.

(2) Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.