Art. 44 BayDG - Beamtenbeisitzer
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1-1-F
(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte oder Beamtinnen bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) oder kommunale Wahlbeamte oder Wahlbeamtinnen (Art. 1 Abs. 2 KWBG) sein und bei ihrer Wahl ihren dienstlichen Wohnsitz im Kammerbezirk haben.
(2) Die §§ 20 bis 24, 27, 28 und 34 VwGO werden auf die Beamtenbeisitzer nicht angewandt.