Versionsverlauf


  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 38 GO LT - Petitionsrecht

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,HE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
12-19

(1) Das Petitionsrecht gemäß Art. 16 der Verfassung des Landes Hessen und Art. 17 des Grundgesetzes dient dem Landtag neben der Unterstützung der Petentinnen und Petenten auch der Kontrolle der Landesregierung im Einzelfall.

(2) Der Landtag kann Auskunft über alle der Verwaltung bekannten Umstände verlangen, die für eine Petitionsentscheidung von Bedeutung sein können.