§ 22 HmbKatSG - Helferpflichten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 215-1
Der Helfer ist insbesondere verpflichtet,
- 1.bei Einsätzen zur Bekämpfung einer Katastrophe Hilfe zu leisten,
- 2.den Anordnungen der Katastrophenschutzbehörden und seiner Vorgesetzten nachzukommen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, und
- 3.die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen.