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§ 22 HmbKatSG - Helferpflichten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Amtliche Abkürzung
HmbKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
215-1

Der Helfer ist insbesondere verpflichtet,

  1. 1.
    bei Einsätzen zur Bekämpfung einer Katastrophe Hilfe zu leisten,
  2. 2.
    den Anordnungen der Katastrophenschutzbehörden und seiner Vorgesetzten nachzukommen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen, und
  3. 3.
    die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen.