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§ 21 HmbKatSG - Beendigung des Helferverhältnisses

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Amtliche Abkürzung
HmbKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
215-1

(1) Das Helferverhältnis endet

  1. 1.
    mit Ablauf der Zeit, für die sich der Helfer zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz verpflichtet hat, oder
  2. 2.
    mit dem Eingang des Widerrufs der Verpflichtungserklärung des Helfers bei der Katastrophenschutzbehörde, die seiner Verpflichtung zugestimmt hat.

(2) Das Helferverhältnis endet im Übrigen, wenn der Helfer von der Katastrophenschutzbehörde, die seiner Verpflichtung zugestimmt hat, durch schriftlichen Bescheid von der weiteren Hilfeleistung bei Katastrophenschutz entbunden wird.