§ 45 KWO - Ordnung im Wahlraum
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum.
(2) Über das Wahlgeschäft darf nur der Wahlvorstand beraten und beschließen.
(3) Der Wahlvorsteher sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Bei Andrang ordnet er den Zutritt zum Wahlraum.