§ 16 LDSG - Übermittlung an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2040
Außer Kraft am 21. Juni 2018 durch Artikel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173).
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn sie
- 1.zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder der Stelle, an die die Daten übermittelt werden erforderlich ist und
- 2.für Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung nach § 15 Abs. 1 bis 4 zulässig wäre.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt, die Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle im Geltungsbereich des Grundgesetzes, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
(3) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, darf sie nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 zulässig.
(4) Auf die Übermittlung verbundener Daten findet § 15 Abs. 5 entsprechende Anwendung.