§ 28 LBesG M-V - Besondere Einstiegsämter
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
(1) Das Einstiegsamt in Laufbahnen, Laufbahnzweigen oder Verwendungen, bei denen
- 1.
die Ausbildung mit einer gegenüber dem Allgemeinen Dienst, Technischen Dienst oder Feuerwehrdienst besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder das Ablegen einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
- 2.
im Einstiegsamt Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung die Zuweisung des Einstiegsamtes zu einer anderen Besoldungsgruppe als nach § 27 erfordern,
kann der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind. Die Festlegung als Einstiegsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.
(2) Das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 kann, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt ist, der höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden, in die gleichwertige Ämter eingereiht sind.