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  • ab 14.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 3 StudPlVergVO LSA - Zuständige Stellen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
Redaktionelle Abkürzung
StudPlVergVO LSA,ST
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.106

(1) Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages an Deutsche und Deutschen Gleichgestellte nach § 1 Abs. 2 Satz 2. Im Übrigen vergeben die Hochschulen die Studienplätze.

(2) Die Stiftung betreibt das Dialogorientierte Serviceverfahren.