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  • ab 01.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 17 LVwG - Fachaufsicht über Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Soweit die Gemeinden, Kreise und Ämter Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht.

(2) Oberste Fachaufsichtsbehörde und Fachaufsichtsbehörde über die Behörden der Kreise und kreisfreien Städte ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

(3) Untere Fachaufsichtsbehörde über die Behörden der kreisangehörigen Gemeinden und der Ämter ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, die Landrätin oder der Landrat.