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  • ab 05.02.2021 (aktuelle Fassung)

§ 50 BestattG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 2019 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG - )
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Die Mindestruhezeiten des § 6 Absätze 2 und 3 sind auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bestattungsplätze maßgebend.

(2) Die aufgrund des Bestattungsgesetzes vom 5. November 2003 (Amtsbl. S. 2920), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), erteilten Genehmigungen bleiben auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unberührt.

(3) Zur Gewährleistung eines dauernden Ruherechts nach § 6a dieses Gesetzes soll innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anpassung der Friedhofssatzungen bzw. Friedhofsordnungen erfolgen.