§ 28 BremIngG - Entscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
- Amtliche Abkürzung
- BremIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 711-f-1
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf
- 1.
Verwarnung,
- 2.
Verweis,
- 3.
Geldbuße bis zu 25.000 Euro,
- 4.
Aberkennung der Mitgliedschaft im Vorstand, im Eintragungsausschuss und in den Ausschüssen der Kammerversammlung,
- 5.
Aberkennung der mit der Kammermitgliedschaft verbundenen Wahlberechtigung und Wählbarkeit bis zur Dauer von fünf Jahren,
- 6.
Ruhen von Rechten, die aus der Eintragung in die Listen der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, Bauvorlageberechtigten oder Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner oder aus der Eintragung in das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3 resultieren, bis zur Dauer von 5 Jahren,
- 7.
Löschung in den Listen der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, Bauvorlageberechtigten oder Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner oder in dem Verzeichnis nach § 10 Absatz 3a oder Ausschluss eines freiwilligen Mitgliedes aus der Kammer.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden, desgleichen Maßnahmen nach Nummern 3 und 7.
(3) Auf Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 7 darf das Gericht nur erkennen, wenn Berufspflichten gröblich oder wiederholt verletzt wurden. Das Gericht hat in diesen Fällen eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre. Für auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure hat die Löschung zur Folge, dass sie im Lande Bremen nicht unter dieser Berufsbezeichnung tätig werden dürfen.
(4) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2 gelten entsprechend für die in § 25 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen. An die Stelle der Löschung nach Absatz 1 Nr. 7 tritt für diese Personen die Aberkennung der Eignung, einen Zusammenschluss Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 5 Abs. 3 zu vertreten und seine Geschäfte zu führen. Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt in diesem Fall entsprechend.