§ 26 BremIngG - Verletzung von Berufspflichten
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
- Amtliche Abkürzung
- BremIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 711-f-1
Kammermitglieder, die ihre Berufspflichten nach § 25 schuldhaft verletzen, haben sich in einem berufsgerichtlichen Verfahren zu verantworten. Das Gleiche gilt für die in das Verzeichnis nach § 10 Absatz 3a sowie die in die Liste nach § 13a und § 13e Eingetragenen und die in § 25 Abs. 3 Satz 2 genannten Personen. Politische, religiöse, wissenschaftliche sowie künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Kammermitglieder, die beamtet sind, unterliegen wegen einer Verletzung von Beamtenpflichten nicht der Berufsgerichtsbarkeit.