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§ 35 NIngG - Vertreterversammlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
Amtliche Abkürzung
NIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77220

(1) 1Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl von den Kammermitgliedern gewählt. 2Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.

(2) 1Das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl und das vorzeitige Ausscheiden aus der Vertreterversammlung wird durch eine Wahlsatzung geregelt. 2In der Wahlsatzung kann bestimmt werden, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder jeweils in getrennten Wahlgruppen zu wählen sind.

(3) 1Die Vertreterversammlung

  1. 1.

    beschließt die Satzungen, einschließlich der Satzung über die Versorgungseinrichtung,

  2. 2.

    beschließt den Wirtschaftsplan,

  3. 3.

    stellt den Jahresabschluss fest,

  4. 4.

    wählt Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und beschließt darüber, welche Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt werden,

  5. 5.

    beschließt über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken,

  6. 6.

    beschließt über die Schaffung von privatrechtlichen Einrichtungen und die Beteiligung an privatrechtlichen Einrichtungen (§ 27 Abs. 2),

  7. 7.

    beschließt über die Aufnahme von Darlehen,

  8. 8.

    wählt die Mitglieder des Vorstandes, beruft sie ab und beschließt über ihre Entlastung,

  9. 9.

    beschließt nach Maßgabe der Hauptsatzung über die Bildung von Ausschüssen, wählt die Mitglieder der Ausschüsse und beruft sie ab, jedoch nicht hinsichtlich des Eintragungsausschusses und

  10. 10.

    beschließt über die Vorschläge für die Bestellung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte.

2Satz 1 Nr. 5 findet auf Entscheidungen der Versorgungseinrichtung keine Anwendung.

(4) Die Sitzungen der Vertreterversammlung können aus wichtigem Grund so durchgeführt werden, dass alle oder einzelne Mitglieder durch Zuschaltung mittels Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen; das Nähere regelt die Hauptsatzung.

(5) 1Die Vertreterversammlung beschließt und wählt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder mittels Videotechnik teilnehmenden Mitglieder. 2Beschlüsse über die Hauptsatzung werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder mittels Videotechnik teilnehmenden Mitglieder gefasst. 3Die in Absatz 3 Satz 1 Nrn. 1, 2, 8 und 10 genannten Beschlüsse und Wahlen bedürfen auch der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder mittels Videotechnik teilnehmenden Pflichtmitglieder.