§ 36 LHO - Aufhebung der Sperre
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-c-1
(1) Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, dürfen nur
- 1.
nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes oder
- 2.
mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses
geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden.
(2) Ist die Aufhebung dringend, reicht die Einwilligung des Senators für Finanzen. Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) des Haushalts- und Finanzausschusses ist unverzüglich einzuholen.