§ 76 ThürWG - Entscheidung in Streitfällen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 52-1
Ist strittig, wem die Unterhaltung eines Deiches obliegt, so entscheidet die Wasserbehörde.