§ 28 ALVO M-V - Probezeit
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11-6
(1) Während der Probezeit sollen sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren. Sie sollen während der Probezeit in mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungsbereichen eingesetzt werden. Soweit eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt oder einem darüber liegenden Amt der Laufbahngruppe 2 erfolgt ist, sollen auch Führungsaufgaben wahrgenommen und eine Führungskräftefortbildung nach § 33 Absatz 3 erfolgreich absolviert werden.
(2) Der Lauf der Probezeit wird durch die Zeiten eines Urlaubs ohne Dienstbezüge und Elternzeit gehemmt, soweit nicht eine Teilzeitbeschäftigung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Elternzeitlandesverordnung bewilligt wurde. Nach Beendigung des Urlaubs oder der Elternzeit wird die Probezeit fortgesetzt.
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge als Probezeit bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren, wenn der Urlaub überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen dieser Voraussetzung von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Dies gilt entsprechend für die Zeit eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe. Das Innenministerium bestimmt, für welche Einrichtungen die Feststellung zulässig ist.
(4) Bei der Berechnung der Probezeit sind die bis zur Hälfte ermäßigte und die regelmäßige Arbeitszeit gleich zu behandeln. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kann die Probezeit bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren angemessen verlängert werden.
(5) Die den Laufbahnanforderungen nach Art und Bedeutung gleichwertigen hauptberuflichen Dienst- und Beschäftigungszeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nicht schon
- 1.
auf den Vorbereitungsdienst nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften angerechnet,
- 2.
als hauptberufliche Tätigkeit nach § 12 berücksichtigt,
- 3.
als Zeiten für die Feststellung der Berufserfahrung einer anderen Bewerberin oder eines anderen Bewerbers nach § 17 des Landesbeamtengesetzes zu Grunde gelegt oder
- 4.
als Tätigkeiten für die Einstellung im ersten Beförderungsamt nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt
worden sind, können bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden; Nummer 4 gilt nicht für die in den §§ 68 bis 70 des Landesbesoldungsgesetzes genannten Beamtinnen und Beamten.
(6) Soweit es sich bei dem Amt, das mit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe verliehen wird, um ein Amt mit leitender Funktion nach § 21 des Landesbeamtengesetzes handelt, beträgt in den Fällen des Absatzes 5 die Probezeit mindestens die Zeit, die nach § 21 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes als Probezeit für ein Amt mit leitender Funktion abzuleisten ist. Die Mindestprobezeit von einem Jahr ist abzuleisten.
(7) Wird einer Bewerberin oder einem Bewerber mit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe gleichzeitig ein Amt mit leitender Funktion nach § 21 des Landesbeamtengesetzes übertragen, endet mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit nach § 21 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes auch die laufbahnrechtliche Probezeit nach Absatz 1.