§ 25 BestattG - Ausgrabungen und Umbettungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2128-2
(1) Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche ist auf Antrag einer oder eines Hinterbliebenen, der nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger gestellt werden kann, mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde zulässig. Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Für die Ausgrabung und Umbettung von Urnen durch den Friedhofsträger ist eine Genehmigung nicht erforderlich; Satz 2 gilt entsprechend. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Gemeinde stellt das Benehmen mit der Gesundheitsbehörde her.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden.