§ 66 SächsRiG - Staatsanwaltsrat, Landes- und Hauptstaatsanwaltsrat
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Als Staatsanwaltsvertretungen werden Staatsanwaltsräte, ein Landesstaatsanwaltsrat und ein Hauptstaatsanwaltsrat errichtet.
(2) Die Staatsanwaltsräte und der Landesstaatsanwaltsrat haben in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben der Richterräte und des Landesrichterrats.
(3) Der Hauptstaatsanwaltsrat hat in Angelegenheiten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Aufgaben des Präsidialrats.
(4) Soweit die §§ 67 bis 69 und 71 nichts Anderes bestimmen, gelten für den Staatsanwaltsrat, den Landesstaatsanwaltsrat und den Hauptstaatsanwaltsrat die Vorschriften über den Richterrat, den Landesrichterrat und den Präsidialrat entsprechend.
(5) § 19 Absatz 7 gilt entsprechend, wenn Staatsanwältinnen und Staatsanwälte betroffen sind, die einer anderen ansässigen Justizdienststelle angehören oder die beteiligungspflichtige Maßnahme durch eine Staatsanwaltschaft als hausverwaltende Dienststelle getroffen wird.